• Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot, Zahlungsverzug

7.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die in dem der Bestellung zugrundeliegenden Angebot von KPS oder in der hiervon abweichenden Annahme durch KPS gemäß Ziffer 2.3 Satz 3 genannten Entgelte, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist.

7.2 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

7.3 Beanstandungen der Rechnungen von KPS sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

7.4 Änderungen der Durchführungszeiten für die Dienstleistungen muss der Auftraggeber mindestens 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen.

7.5 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von KPS ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber kann seine Ansprüche auf Erbringung der Dienstleistungen nicht ohne Zustimmung von KPS an Dritte abtreten.

7.6 Die Mindestprüfzeit je Arbeitstag beträgt acht Stunden in der Zeit von 8 – 17 Uhr. Sollte die Mindestprüfzeit ohne Verschulden der KPS unterschritten werden, so fällt zusätzlich zu den Prüfkosten je nicht angefangener Stunde, die bis zum Erreichen der Acht-Stunden-Grenze fehlt, der im Angebot bzw. der Annahme genannte Stundensatz an.

7.7 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich von KPS fallen, werden mit den im Angebot bzw. der Annahme angegebenen Stundensätzen berechnet. Am Ende einer Kalenderwoche kann die Übersicht der angefallenen Regie- und Wartezeiten beim vor Ort projektverantwortlichen Servicetechniker von KPS, inklusive der Erklärung über das Zustandekommen der Anzahl der angefallenen Stunden, eingesehen werden. Der Auftraggeber hat am Ende einer Kalenderwoche die Anzahl der Regie- und Wartezeiten von seinem Projektverantwortlichen beim projektverantwortlichen Servicetechniker der KPS unterzeichnen und hierdurch deren Berechnung genehmigen zu lassen oder schriftlich Einspruch einzulegen. Erfolgt weder die Unterzeichnung noch ein schriftlicher Einspruch durch den Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen ab Einsichtnahmemöglichkeit, gilt die Anzahl der Regie- und Wartezeiten und deren Berechnung an den Auftraggeber als vereinbart.

7.8 Wird KPS pauschal für ein Prüfprojekt beauftragt, so sind Mehraufwendungen, die durch veränderte Bedingungen (etwa höhere Stückzahl an zu prüfenden Geräten) verursacht sind, vom Auftraggeber zu vergüten.

7.9 Angemessene Kostenvorschüsse können vom Auftraggeber verlangt werden und Teilrechnungen können entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die KPS damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.

7.10 KPS behält sich das Recht vor, sämtliche gegenwärtige und künftige gegen den Auftraggeber gerichteten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Der Auftraggeber akzeptiert diese Abtretung.

7.11 Die durch eine Teil- oder Schlussrechnung gestellten Entgelte sind mit Zustellung der jeweiligen Rechnung beim Auftraggeber fällig und spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungszustellung ohne Abzug zu bezahlen. Wird ein nach dem Kalender bestimmbares anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist KPS
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins zu verlangen. Im ersteren Fall ist der Auftraggeber berechtigt, KPS nachzuweisen, dass KPS als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ist KPS in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist KPS berechtigt, diesen geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.12 Befindet sich der Auftraggeber KPS gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

8. Preisanpassungen

8.1 KPS ist berechtigt, eine Anpassung der vom Auftraggeber zu zahlenden Preise auf Grund der Entwicklung, der für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren, auf die KPS keinen Einfluss hat, zu verlangen, soweit Preissteigerungen (mehr als 3%) eintreten. Der für die Preissteigerung maßgebliche Indikator ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts, soweit die Steigerungen auch die vorbenannten Kostenfaktoren betreffen. Zu den Kostenfaktoren zählen u.a. Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter, inkl. KFZ-Treibstoffpreise, Fernverkehr- und Flugpreise sowie Mehrkosten bei Unterbringungen u.ä..

8.2 Treten solche Preissteigerungen ein, wird KPS ihr Anpassungsverlangen dem Auftraggeber gegenüber anzeigen und ihm den Vorschlag neuer Preise übermitteln. KPS wird bei der neuen Preiskalkulation die Position des Auftraggebers angemessen berücksichtigen. Beide Parteien werden sich daraufhin nach besten Kräften bemühen, eine für beide angemessene Anpassung der Preise zu erreichen.

8.3 Können sich die Parteien trotz intensiver Bemühungen binnen eines (1) Monats auf keine Anpassung der Preise einigen, hat KPS das Recht, den Vertrag mit Frist von einem (1) Monat außerordentlich zu kündigen.

9. Leistungsverweigerungsrecht und Kündigung des Vertrags durch KPS bei mangelnder Leistungsfähigkeit

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von KPS auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist KPS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung vom Vertrag berechtigt.

10. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

10.1 Von schriftlichen Unterlagen, die KPS zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf KPS Abschriften zu ihren Akten nehmen.

10.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich KPS seine eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von KPS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag bei der KPS nicht erteilt wird, dieser ohne ausdrückliches Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

10.3 Muster werden separat in Rechnung gestellt. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, falls nichts anderes vereinbart ist.

10.4 Die Parteien und ihre Mitarbeiter werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Vertrags nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

10.5 Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bezweckt keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die KPS. Vielmehr geschieht ein etwaiger Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Soweit Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt, werden die Parteien die Vorschriften des BDSG, der DSGVO und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften einhalten.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

11.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von KPS.

11.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von KPS.

11.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand August 2022

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